Unzulässige Wahlwerbung bei Landratswahl 2012 im UH-Kreis?
Das Thüringer Oberlandesgericht in Weimarer entscheidet über den Einspruch von Landrat Zanker gegen ein Urteil, das seine Wahl für ungültig erklärt hatte.
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Um was es geht? Nach einer Klage des FDP-Kreistagsabgeordneten Steffen Dreiling wurde die Wahl vom Verwaltungsgericht für ungültig erklärt. Gegen dieses Urteil legte Landrat Harald Zanker (SPD) Berufung ein. Nun soll die nächsthöhere Instanz darüber entscheiden.
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Landrat droht FDP-Mann Dreiling mit Klage | Thüringer Allgemeine
Unstrut-Hainich-Kreis. Steffen Dreiling wirft Landrat Harald Zanker vor, vor seinem Prozess nur die halbe Wahrheit zu sagen. Dieser gibt den Vorwurf zurück. -
Offen ist, ob es am Donnerstag zu einer Entscheidung kommt. Die Beteiligten halten nach Informationen unserer Zeitung eine vertagte Verhandlung ebenso für möglich wie eine Einstellung wegen Verfahrensfehlern. Sollte das Urteil von 2013 über die ungültige Wahl jedoch bestätigt werden, wird es Neuwahlen geben müssen.
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Um diesen Paragrafen des Thüringer Kommunalwahlrechts geht es zu Beginn der Verhandlung:
§ 40 a Schriftform
Soweit in diesem Gesetz oder in der hierzu erlassenen Thüringer Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle im Original einzureichen. § 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet insoweit keine Anwendung. -
Der Rechtsbeistand von Harald Zanker argumentiert, dass die Wahlanfechtung durch Steffen Dreiling nicht den formalen Ansprüchen des Paragrafen 40 a genügt: Die Anfechtung ist nur als Fax eingegangen, außerdem war sie nicht unterschrieben von Dreiling selbst, sondern "nur" von seinem Rechtsbeistand.
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Über den Sachverhalt der möglichen Wahlbeeinflussung durch die Bürgermeister wurde am Donnerstag kein Urteil gefällt. Das Gericht wies die Wahlanfechtung Dreilings wegen Formfehlern ab. In einer ersten Stellungnahme am Abend rügt das Gericht allerdings die Wahlwerbung. Der Senat weise nachdrücklich darauf hin, dass das verfassungsrechtliche Gebot der freien und gleichen Wahl allen staatlichen Organen und ihren Amtsträgern auch im Kommunalwahlkampf eine strikte Neutralitätspflicht auferlegt, heißt es in einer Mitteilung
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